Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma B. Bécsi GmbH Stand Januar 2020
§ 1 Allgemeines
Unsere gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden werden ausschließlich durch unsere nachfolgenden Bedingungen bestimmt, soweit nicht im Einzelfall schriftlich mit Unterschrift der Geschäftsführung der B. Becsi GmbH etwas Abweichendes vereinbart wird; dies gilt insbesondere hinsichtlich abweichender Geschäftsbedingungen unserer Kunden, die selbst dann nicht anwendbar sind, wenn diese bei Auftragserteilung oder später auf ihre Einkaufsbedingungen im Internet verweisen, oder wenn nach zur Verfügungstellung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen der Kunde uns seine eigenen Geschäftsbedingungen übersendet, auch wenn dies anlässlich der Erteilung des Auftrages oder Auftragserweiterung geschieht, auch wenn ein ausdrücklicher Widerspruch durch uns nicht erfolgt.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunden) und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen erhalten hat.
2. Aufträge sowie Änderungen und Erweiterungen in Auftrag gegebener Arbeiten können auch mündlich vereinbart werden; auch hierfür gelten diese Bedingungen. Die Entgegennahme und Weitergabe elektronischer und telefonischer Aufträge geht jedoch einzig und allein auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Mündliche Abreden und nachträgliche Änderungswünsche werden jedoch nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns oder dem Kunden dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt und von diesem unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
§ 3 Preisangaben im Auftragsschein; Auftragserweiterung; Kostenvoranschlag
1. Preisangaben für vereinbarte Arbeiten, auch wenn sie im Auftragsschein vermerkt sind, sind nur annähernd und stellen keinen Kostenvoranschlag dar. Bei Instandsetzungsaufträgen ist der Auftragnehmer auch zur Behebung solcher Mängel berechtigt, die sich erst während der Arbeit zeigen. Statt die Instandsetzung unmittelbar auszuführen, darf er auch ganz oder teilweise andere gleichwertige Gegen- stände im Austausch liefern.
2.Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge unverbindlich. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages, der ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sein muss. Wird vor Ausführung eines Auftrages die Erstellung eines Kostenvoranschlages gewünscht, so hat der Kunde dies ausdrücklich anzugeben. Ein zum Zwecke der Erstellung eines Kostenvoranschlages demontierter Gegenstand, der nicht repariert werden soll, braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden - soweit noch möglich.
3. Kosten für alle Arbeiten, die z.B. durch Überprüfung, Demontage, Fehlersuche, Anfragen beim Hersteller, evtl. Reinigung usw. entstehen, sowie die Kosten eines verbindlichen oder unverbindlichen Kostenvoranschlages gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt, und zwar auch dann, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat, oder ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, oder sich herausstellt, dass die Reparatur nicht lohnt, oder der Kunde den vereinbarten Termin versäumt, oder der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen, bzw. in eine Neulieferung gewandelt wurde.
4. Die Preise sind freibleibend. Preisänderungen bleiben auch bei Teillieferungen vorbehalten. Liegt zwischen Vertragsschluss und Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so gilt abweichend von einem vereinbarten Vertragspreis der im Zeit punkt der Lieferung von uns allgemein für gleiche Arbeiten geforderte Preis. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann,
bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall die am Tage der Lieferung von uns allgemein für derartige Arbeiten verlangte Preis.
§ 4 Lieferzeit
1. Sämtliche Fertigstellungstermine, die nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, gelten als unverbindliche Fertigstellungstermine.
2. Begehrt der Kunde nach Zustandekommen des Vertrages nachträglich Änderungen oder Ergänzungen, so werden diese Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche des Kunden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Kunde einer von uns als erfor-
derlich angesehenen Terminverschiebung oder Fristverlängerung nicht unverzüglich schriftlich widerspricht, und die Lieferzeitänderung damit anerkennt.
3. Der Auftraggeber kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Fertigstellungstermines den Auftragnehmer schriftlich auffordern, binnen einer Frist von zwei Wochen das Werk fertigzustellen. Mit Ablauf dieser weiteren Frist von
zwei Wochen kommt der Auftragnehmer in Verzug. Der Auftraggeber kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Kommt der Auftragnehmer in Verzug,
so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Werkes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt,
durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser Schadensersatz wegen Nichterfüllung beschränkt sich, genau wie der Schadensersatz wegen Verzugs, bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des Werklohnes, wenn nicht der Auftraggeber einen höheren oder der Auftragnehmer einen niedereren Schaden nachweist. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sonderver- mögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines von dessen leitenden Angestellten zu.
4. Wird ein verbindlicher Fertigstellungstermin überschritten, kommt der Auftragnehmer bereits mit Überschreitung dieses Termins in Verzug. Die Rechte des Auftraggebers bestimmen sich in diesem Falle nach § 4 Absatz 3, Sätze 3 - 7.
5. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin in Folge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen durch Streiks, Aussperrungen, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen oder aus ähnlichen Gründen nicht einhalten kann, besteht keine Verpflichtung zur Zahlung eines Verzugsschadens oder zum Schadensersatz.
§ 5 Abnahme
1. Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bzw. an dessen Beauftragten oder die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer oder mit Zugang der Nachricht von der Übergabebereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebes geht die Gefahr bezüglich des Vertragsgegenstandes und die Preisgefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Dies gilt weiterhin auch dann, wenn die Überführung des Vertragsgegenstandes auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt, und zur Überführung einer unserer eigenen Erfüllungshilfen eingesetzt wird. Die Vorschriften des BGB über den Gläubigerverzug bleiben unberührt.
§ 6 Zahlung
1. Der Kaufpreis bzw. Werklohn ist bei Übergabe des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch am 3. Werktag nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung fällig. Sind auf unseren Rechnungen bestimmte Zahlungsbedingungen angegeben, so haben diese Vorrang vor der Regelung des vorstehenden Satzes.
2. Teilzahlung sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, und der auch ansonsten nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, mindestens mit zwei aufeinander- folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt; oder wenn der Kunde, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Vollkaufmannseigenschaft ohne Eintragung in das Handelsregister besitzt, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Vergleiches oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt ist.
3.Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Eine Annahme an Erfüllung statt ist ausgeschlossen. Die Hereinnahme solcher Papiere bedeutet nicht die Gewährung einer Stundung. Wir sind berechtigt, dem Kunden Einziehungs- und Diskontspesen zusätzlich zu berechnen.
4. Gegen unsere Ansprüche steht dem Kunden ein Aufrechnungsrecht nur dann zu, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist, oder er einen rechtskräftigen Titel besitzt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ausgeschlossen.
5. Wir sind berechtigt, im Falle des Verzuges Ver- zugszinsen in Höhe von 3% pro Jahr über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, und zwar zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen. Diese Verzugszinsen sind höher oder niedriger an- zusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz, oder wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
§ 7 Erweitertes Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, oder es sich bei dem Auftraggeber um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann handelt, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
2. Der Auftraggeber macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er nicht vor Erteilung des Auftrages uns Rechte Dritter mitteilt, die der Ausübung des erweiterten Pfandrechtes durch uns entgegenstehen könnten. Der Auftraggeber macht sich auch dann schadensersatzpflichtig, wenn ein solches Recht Dritter, welches der Ausübung des erweiterten Pfandrechtes durch uns entgegenstehen könnte, zwischen dem Zeitpunkt der Auftragserteilung und der Abnahme des Vertragsgegenstandes begründet
wird, und der Auftragsgeber uns die Begründung dieses Rechtes nicht unverzüglich mitteilt. Ist der Auftraggeber mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes im Verzuge, so macht er sich auch dann schadensersatzpflichtig, wenn ein solches Recht bis
zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung des Vertragsgegenstandes begründet wird und uns der Auftraggeber davon nicht unverzüglich Mitteilung macht.
3. Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Ge- genstände Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt werden kann.
4. Wird der Vertragsgegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach der Bereitstellungsanzeige abgeholt, kann von dem Unternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet wer den. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Bereitstellungsanzeige die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für Beschädigung oder Untergang. Übersendet der Unternehmer einen Monat vor Ablauf der oben genannten Frist dem Kunden eine Verkaufsandrohung, ist der Unternehmer berechtigt, den Auftragsgegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kun den zu erstatten.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Ist Inhalt des Vertrages die Herstellung und/oder der Verkauf eines Gegenstandes durch uns, so bleibt der Vertragsgegenstand bis zum restlosen Aus gleich der uns aufgrund des Vertrages zwischen dem Kunden und uns zustehenden Forderungen
unser Eigentum. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die uns aus unseren laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden zustehen.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Vertragsgegenstandes berechtigt, solange er den Vertragsgegenstand pfleglich behandelt, er seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt, gemäß den nachstehenden Bestimmungen dieses Absatzes nachkommt und er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem uns zustehenden Eigentumsvorbehalt nicht nach, so sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand vom Kun den heraus zu verlangen, und nach Androhung mit angemessener Frist unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Ist der Kunde nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen und ist er auch sonst nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so gilt diese Rücknahme bei Teilzahlungsgeschäften als Rücktritt im Sinne des Abzahlungsgesetzes. Für diesen Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Handelt es sich bei dem Kunden um einen in das Handelsregister eingetragenen Kaufmann oder ist der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so verzichtet dieser auf die Geltendmachung irgendwelcher Zurück- behaltungsrechte. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Kunde. Diese Kosten werden mit pauschal 10% des Verwertungserlöses zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart, es sei denn, dass wir einen höheren, oder der Kunde einen geringeren Satz der Verwertungskosten nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung, Begründung eines Besitzmittlungsvrhältnisses im Sinne der §§ 930, 931 BGB, oder eine anderweitige, den Sicherungszweck beeinträchtigende Überlassung des Vertragsgegenstandes sowie dessen Veränderung zulässig. Sollte der Vertragsgegenstand, auch für den Fall einer vorher durch uns erfolgten Zustimmung, einem Dritten zum Beispiel zur Reparatur überlassen werden, so ist der Dritte ausdrücklich auf den uns zustehen den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen, sowie darauf, dass der Dritte aufgrund des uns zustehenden Eigentumsvorbehaltes ein Werkunternehmerpfandrecht an dem Gegenstand nicht erwerben könne.
4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Vertragsgegenstandes oder bei Ausübung eines Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt oder eines Vermieterpfandrechts, hat der Kun de uns sofort schriftliche Mitteilung zu machen und, gemäß vorstehendem Abs. 3 den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen, wenn dies nicht bereits gemäß vorstehendem Abs. 3 geschehen ist. Soweit die Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, nicht von dem Dritten zu erlangen sind, haftet der Kunde für all diese Kosten.
5. Im Falle der Verarbeitung der von uns vertriebenen Erzeugnisse erwerben wir an den durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes der von uns vertriebenen Erzeugnisse zu dem Herstellungswert des letztlich entstehenden Erzeugnisses.
6. Ist der Inhalt des Vertrages die Reparatur eines Gegenstandes durch uns, so gilt der Eigentumsvorbehalt unsererseits auch hinsichtlich aller eingebauten Zubehör- Ersatzteilen und Tauschaggregaten. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden
ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.
§ 9 Gewährleistung
1. Wir leisten Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Vertragsgegenstandes für die Dauer von zwölf Monaten bei Neukauf, bzw. sechs Monate bei Reparaturen auf reparierte Teile nach Abnahme, oder falls die Abnahme nicht vertragsgemäß erfolgt, nach Zugang der Bereitstellungsanzeige bei dem Kunden. Für diejenigen Teile des Vertragsgegenstandes, die ersichtlich von einem dritten Hersteller stammen, hängt unsere Inanspruchnahme auf Gewährleistung
von der vorherigen Inanspruchnahme des Fremdherstellers durch den Kunden ab, wenn es sich bei dem Kunden um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann handelt, bei dem der
Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes ge hört.
2. Als zugesichert im Sinne der §§ 463 und 480 des BGB gelten nur diejenigen Eigenschaften des Vertragsgegenstandes, welche auf unsere Auftragsbestätigung ausdrücklich als "zugesicherte Eigenschaften" bezeichnet sind.
3. Für die Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften. Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind jedoch unverzüglich , spätestens 10 Tage nach Empfang, schriftlich mitzuteilen. Bei
nicht rechtzeitiger Mitteilung über eine unvollständige Lieferung gilt die Lieferung als genehmigt, bei nicht rechtzeitiger Anzeige wegen erkennbarer Mängel erlischt insoweit der Gewährleistungsanspruch.
4. Der Kunde hat Anspruch auf Beseitigung von Mängeln des Vertragsgegenstandes (Nachbesserung). Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Für die Abwicklug gilt folgendes:
a) Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich durch Vorlage der Rechnung oder anderer Belege glaubhaft gemacht werden.
b) Nachbesserungen erfolgen durch uns nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Trans- portkosten. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor, soweit der Auftrag dadurch nicht grundlegend geändert wird. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die von uns gewährte Gewährleistungsfrist von sechs Monaten wird nicht um denjenigen Zeitraum verlängert, in dem der Vertragsgegenstand
auf der von uns durchzuführenden Nachbesserung durch den Kunden nicht benutzt werden kann. Nach Einbau eines neuen Teiles im Rahmen der Nachbesserung läuft hinsichtlich dieses neu eingebauten Teiles keine eigene Gewährleistungsfrist. Die Ge- währleistungsfrist für deas neu eingebaute Teil endet mit Ablauf der Gewährleistungsfrist, welche für den Vertragsgegenstand selber besteht.
c) Ist es aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten notwendig, eine Nachbesserung an einem anderen Betrieb als dem unseren vorzunehmen, so übernehmen wir die Kosten für die Nachbesserung nur dann, wenn und soweit wir uns zuvor schriftlich oder fernmündlich mit der Nachbesserung durch einen anderen Betrieb einverstanden erklärt haben.
5. Können wir einen unserer Gewährleistungsverpflichtung unterliegenden Fehler nicht beseitigen, oder sind für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, wofür der Kunde die Beweislast trägt, so kann der Kunde anstatt der Nach- besserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur verlangen, wenn ihm die Rechte aus §§ 463, 480 Absatz 2, 635 des Bürgerlichen Gesetzbuches zustehen.
6. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss
oder falschen Bedienung durch den Kunden verursacht wurden, Schäden durch höhere Gewalt, zum Beispiel Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Gewährleistungsverpflichtungen irgendwelcher Art bestehen auch dann nicht, wenn der aufgetretene Fehler oder
seine Vergrößerung in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kunde einen Fehler nicht gemäß den in § 9 Absatz 3 und § 9 Absatz 4a genannten Fristen anzeigt, und uns Gelegenheit zur Nachbesserung geboten hat; weiterhin dann nicht,
wenn der Vertragsgegenstand zuvor in einem von uns nicht genehmigten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist, weiterhin dann nicht, wenn in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben, oder der Vertragsgegenstand in einer von uns nicht genehmigte Weise verändert worden ist, weiterhin dann nicht, wenn der Kunde die Vorschriften für die Behandlung, Wartung und Pflege des Vertragsgegenstandes nicht oder nicht rechtzeitig befolgt hat. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Falle von der Gewährleistung ausgeschlossen.
§ 10 Haftung
1. In allen Fällen von Leistungsstörungen (Unmöglich- keit und Unvermögen, Verzug, Rechts- oder Sachmängel, Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sonstige Fälle der Leistungsstörungen wie Nicht- oder Schlechterfüllung) sowie für Schäden und Verluste an den uns übergebenen Gegenständen haften wir für uns und unsere Erfüllungshilfen wenn und soweit Regelungen zugunsten des Kunden in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich oder im Gesetz für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend vorgeschrieben sind. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere kann der Kunde von uns und unseren Mitarbeitern zu keiner Zeit irgendeinen Schadensersatz, der über den vorstehend bezeichneten hinausging, verlangen
gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob für unmittelbare oder mittelbare Schäden. Jegliche Ansprüche wegen Folge- und Betriebsunterbrechungsschäden sind ausgeschlossen. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öf-
fentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so wird die Haftung für die Handlung von Erfüllungsgehilfen, welche nicht leitende Angestellte sind, auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
2. Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung des Auftragsgegenstandes zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Verlust des Auftragsgegenstandes. Auf keinen Fall werden vom Auftragnehmer ersetzt eine eventuelle Wertminderung des Vertragsgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere eventuell entstandener entgangener Gewinn. Handelt es sich bei dem Kunden um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz auf 10% des von dem Auftraggeber zu zahlenden Werklohnes, wenn nicht der Auftraggeber einen höheren oder der Auftragnehmer einen niederen Schaden nachweist.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden und Verluste für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Vom Auftraggeber mündlich geltend ge-
machte Schäden und Verluste gelten nur dann als von dem Auftragnehmer anerkannt, wenn der Auftragnehmer die bestehenden Schäden und Verluste und seine Haftung für diese vom Auftraggeber schriftlich bestätigt.
§ 11 Sonstiges
1. Alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes, sowie für alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz des Auftragnehmer. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4
des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen - einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen - ist, je nach Höhe des Streitgegenstandes das Amtsgericht Homburg bzw. das Landgericht Saarbrücken. Die gleichen Gerichtsstände gelten, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3.Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer wirksam.
4.Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag, insbesondere die Abtretung von Forderungen gegen uns bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmungen.
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam.
§12 Datenschutz
siehe unter www.becsi-gmbh.de
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